
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltungsbereich
1. 1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von maguro im IT-Umfeld gegenüber Unternehmern angebotenen und / oder erbrachten Leistungen. Unternehmer (nachfolgend “Kunde” genannt) im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind solche im Sinne des § 14 BGB, also natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
1.2. Es werden von maguro, je nach vertraglicher Vereinbarung, insbesondere, aber nicht ausschließlich folgende Leistungen erbracht:
Beratung,
Projektmanagement,
Gestaltung,
Entwicklung,
Trainings,
Testing,
weitere IT-Dienstleistungen,
Entwicklung von Software, cloud-Services, Apps und sonstige Anwendungen (auch Entwicklung von Individualsoftware, sowie Anpassungen von Standardlösungen),
Service- und Support-Leistungen.
1.3. Der Umfang der von maguro im Einzelnen geschuldeten Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Leistungsbeschreibung oder ggf. dem Lastenheft und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sind die Leistungen und Anforderungen bei Vertragsschluss nicht im Einzelnen definiert, ist davon auszugehen, dass die von maguro geschuldeten Leistungen erst während der Auftragsdurchführung im Rahmen einer agilen Projektmethodik fortlaufend präzisiert und konkretisiert werden.
1.4. Sofern keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen werden, sind diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestandteil jedes mit dem Kunden geschlossenen Vertrags. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, selbst wenn in Zukunft nicht ausdrücklich auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug genommen wird. Abweichende Bedingungen des Kunden sind nur gültig, wenn sie von maguro in Schriftform anerkannt wurden. Dies gilt auch dann, wenn den Geschäftsbedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
2. Zustandekommen des Auftrags
2.1. Angebote von maguro sind grundsätzlich freibleibend. Ein Angebot von maguro ist nur bindend, wenn dies in Schrift- oder Textform ausdrücklich so bezeichnet ist. In diesem Falle ist das Angebot mit den kalkulierten Preisen und Leistungen für einen Zeitraum von zwei Wochen für maguro bindend, sofern in dem Angebot nichts anderes vorgesehen ist.
2.2. Der Kunde erteilt auf Grundlage des unverbindlichen Angebots von maguro einen für den Kunden verbindlichen Auftrag (Textform ist ausreichend) über die von maguro angebotenen Leistungen.
2.3. Der Auftrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung (Textform ist ausreichend) durch maguro oder durch Beginn der Leistungserbringung durch maguro zustande. Nebenabreden und Änderungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der (Textform).
3. Durchführung des Auftrags
3.1. maguro erbringt ihre Leistungen mit Sorgfalt unter Beachtung des aktuellen Stands der Technik. Die Leistungen werden grundsätzlich bei maguro (am Sitz von maguro bzw. am Aufenthaltsort des jeweiligen Mitarbeitenden) erbracht, sofern sie nicht aus zwingenden Gründen beim Kunden in Präsenzarbeit durchzuführen sind. Werden Leistungen am Sitz des Kunden erbracht, sind erforderliche Reisekosten von maguro laut Ziff. 6.7. durch den Kunden zu erstatten. Entsprechende Reisezeit gilt als Arbeitszeit.
3.2. Ändert der Kunde im Rahmen eines Auftrags seine Anforderungen, kann maguro eine angemessene Anpassung seiner Vergütung verlangen, soweit sich die Änderung auf den Aufwand und den Umfang der Leistungen von maguro auswirkt und nicht ohnehin eine aufwandbasierte Abrechnung vereinbart wurde. Fertigstellungstermine verschieben sich in einem solchen Fall entsprechend.
3.3. Termine und Lieferfristen sind grundsätzlich nicht bindende Orientierungshilfen und maguro haftet nicht für etwaige Verschiebungen dieser Termine und Lieferfristen. Dies gilt nicht, wenn ausdrücklich feste Termine schriftlich vereinbart wurden. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer Umstände, die mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbar oder von maguro nicht zu vertreten sind, oder bei weiterem Abstimmungsbedarf mit dem Kunden oder einer Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Kunden, ist maguro bis zur Beseitigung des Hindernisses von der Einhaltung etwaiger fest vereinbarter Termine entbunden. maguro ist für solche Verzögerungen nicht haftbar. Von maguro aufgrund von Wünschen des Kunden festgesetzte Termine sind nach schriftlicher Rückbestätigung (E-Mail ausreichend) durch maguro für den Kunden verbindlich. Bei nachträglichen terminlichen Änderungswünschen können entsprechende Mehraufwände gegenüber den ursprünglichen Aufwandeinschätzungen entstehen.
3.4. maguro ist berechtigt, sich zur Leistungserbringung Dritte als Unterauftragnehmer oder als Erfüllungsgehilfen zu bedienen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
3.5. Soweit im Rahmen der Vertragsdurchführung Fremdleistungen, insbesondere Software (z.B. Standardroutinen, Module, Bibliotheken) oder Medien (z.B. Bilder, Töne, Laufbilder, Filme, sog. Datenfeeds) von Drittanbietern eingebunden werden, ist maguro bevollmächtigt, diese im Namen und auf Rechnung des Kunden (einschließlich etwaiger Folgekosten) gemäß den Bedingungen (einschließlich Lizenzbedingungen) des Herstellers / Anbieters oder deren Vertragspartner zu beschaffen oder zu vermitteln. Der Kunde wird einschlägige Bedingungen für Fremdleistungen beachten (einschließlich Open Source, Freeware oder Creative Commons Bedingungen) und ggf. erforderliche Vertrags- oder Lizenzverlängerungen selbständig vornehmen. maguro ist nicht zu einer Verauslagung von Fremdleistungen verpflichtet. maguro ist berechtigt, für die Beauftragung und Koordination von Fremdleistungen eine angemessene Service Fee (regelmäßig 15% der Fremdleistung) zu verlangen.
4. Mitwirkungspflicht, Zusammenarbeit, Beistellungen
4.1. Der Kunde erbringt als wesentliche Vertragspflicht vereinbarte und sonstige Mitwirkungsleistungen sowie Beistellungen, die für die vertragsgemäße Leistungserbringung durch maguro erforderlich sind, in der erforderlichen Qualität und zu den vereinbarten Terminen. Zu diesen Mitwirkungsleistungen zählen insbesondere die Information von maguro über betriebliche Abläufe und deren Organisation, Benutzung der Informatikstruktur und Infrastruktur beim Kunden, Beistellung und Lizenzierung von benötigten Fremdprodukten, wie Tools, Entwicklungsumgebung etc. in ihrer jeweils aktuellen Version. Der Kunde wird maguro zudem, die zur ordnungsgemäßen Erbringung der geschuldeten Leistungen notwendigen Informationen und Daten aus der Sphäre des Kunden rechtzeitig zur Verfügung stellen und - soweit erforderlich - Mitarbeitenden von maguro zu seinen Geschäftszeiten angemessenen Zutritt zu seinen Geschäftsräumen und IT-Systemen ermöglichen.
4.2. Werden Mitwirkungsleistungen und/oder Beistellungen durch den Kunden mangelhaft, nicht oder nicht fristgemäß erbracht, verlieren verbindlich vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen ihre Gültigkeit. In diesem Fall behält maguro sich vor, etwaig entstandene Mehrkosten oder Leerlaufzeiten zu berechnen. Wenn maguro Leistungen aufgrund unrichtiger, unvollständiger, verspätet bereitgestellter oder nachträglich geänderter Angaben/Informationen/Beistellungen des Kunden erneut oder zusätzlich erbringen muss oder wenn sich die Ausführung des Auftrags aus einem dieser Gründe verzögert, hat der Kunde maguro hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten und Auslagen zu erstatten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
4.3. Der Kunde sichert zu, dass maguro zur Ausführung des Auftrags zur Verfügung gestellten Beistellungen, Informationen und Materialien hinsichtlich etwaiger Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstiger Rechte Dritter geprüft wurden und dass der Kunde bzw. maguro zu deren Nutzung berechtigt ist. Auch für die Prüfung der jeweils aktuellen rechtlichen Anforderungen und gesetzlichen Pflichtangaben oder sonstiger rechtlicher Verpflichtungen des Kunden beim Einsatz der Software/der Arbeits- und Entwicklungsergebnisse von maguro im Rechtsverkehr, ist allein der Kunde verantwortlich. Eine diesbezügliche Haftung von maguro wird ausgeschlossen. Der Kunde verpflichtet sich, maguro von allen Schäden, Aufwendungen und sonstigen Kosten, die sich aus einer Inanspruchnahme durch Dritte wegen etwaiger Verstöße ergeben, freizustellen und diesbezüglich schadlos zu halten. Die Freistellung bezieht sich auch auf die Kosten einer notwendigen Rechtsverteidigung.
5. Nutzungsrechte
5. 1. Sofern Gegenstand des Auftrages die Erstellung von Individualsoftware speziell für den Kunden ist, räumt maguro dem Kunden an den individuell für den Kunden erstellten auftragsgegenständlichen Bestandteilen der Software bzw. der erzielten schutzfähigen Entwicklungsergebnisse nach erfolgter vollständiger Vergütung das übertragbare, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbegrenzte Nutzungsrecht ein.
5.2. Sofern der Gegenstand des Auftrages andere Leistungen betrifft, als die Erstellung von Individualsoftware, räumt maguro dem Kunden an den erzielten schutzfähigen Arbeits- und Entwicklungsergebnissen, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen, nach erfolgter vollständiger Vergütung ein nicht übertragbares, einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Recht ein, die Arbeits- und Entwicklungsergebnisse für eigene, interne Zwecke zu nutzen.
5.3. Bis zur vollständigen Vergütung duldet maguro die Nutzung der Software/der Arbeits- und Entwicklungsergebnisse durch den Kunden widerruflich. maguro kann den Einsatz solcher Software, Arbeits- und Entwicklungsergebnissen, bei denen sich die Vergütung des Kunden in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.
5.4. Die Rechteeinräumung gem. Ziff. 5.1 und 5.2 gilt nicht für etwaig eingebundene Dritthersteller- und/oder Open Source Softwarekomponenten und sonstige Fremdprodukte. Die dem Kunden an diesen Softwarekomponenten zustehenden Rechte ergeben sich aus den jeweils einschlägigen Lizenzbedingungen der betreffenden Dritthersteller/Drittanbieter oder deren Vertriebspartner. maguro wird den Kunden auf eingebundene Dritthersteller- und/oder Open Source Softwarekomponenten und sonstige Fremdprodukte hinweisen.
5.5. Hinsichtlich sonstiger seitens maguro im Rahmen der Leistungserbringung eingebundener vorbestehender Werke und Komponenten, wie zum Beispiel von maguro oder Dritten außerhalb des Auftrages entwickelte Standardkomponenten, Programmbibliotheken, Softwarecodes oder Schulungsmaterial, richtet sich die Rechteeinräumung nach den jeweiligen Nutzungsbedingungen dieser vorbestehenden Werke, sofern vorhanden. Jedenfalls erfolgt eine Rechteeinräumung lediglich in nicht-exklusiver Form. maguro ist ausdrücklich berechtigt, diese vorbestehenden Werke und Komponenten auch im Rahmen anderer Projekte bei anderen Kunden zu verwenden. Maguro wird den Kunden auf eingebundene vorbestehende Werke und Komponenten hinweisen.
5.6. maguro gibt dem Kunden im Falle der Erstellung von Software - unter Ausnahme von vorbestehenden Softwarekomponenten, Dritthersteller- und/oder Open Source Softwarekomponenten und sonstigen Fremdprodukten - den zugrundeliegenden Quellcode heraus.
5.7. Schutzrechts- und Copyrightvermerke dürfen nicht beseitigt werden. maguro hat das Recht auf eine branchenübliche Nennung als Urheber seiner Werke. Beispielsweise kann ein solcher Hinweis beim Laden einer App, in der Info zu einer Anwendung, im Code von Software, in der Anbieterkennzeichnung bei Internet-Angeboten, im Impressum oder Fußzeilen von Printprodukten erfolgen.
5.8. maguro darf den Kunden auf seiner Webseite oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen. Die Angabe kann dabei auch die Darstellung des Firmenlogos des Kunden beinhalten. Der Kunde räumt maguro zu diesem Zweck ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht hinsichtlich der hierfür erforderlichen Namens- und Markenrechte ein. maguro darf ferner die erbrachten und vom Kunden im Rahmen seines Geschäftsbetriebs allgemein angebotenen Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Kunde kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.
6. Vergütung
6.1. Der Kunde bezahlt maguro die vereinbarte Vergütung zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Preise und Vergütungen ergeben sich aus dem jeweils gültigen Angebot von maguro, soweit nichts Anderweitiges geregelt ist.
6.2. Sofern nichts Anderweitiges vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung der Leistungen von maguro monatlich nach tatsächlich geleisteten Aufwänden aufwandbasiert (Abrechnungseinheit: Stunden) entsprechend der vereinbarten Stunden- bzw. Tagessätze. Hierbei ist davon auszugehen, dass ein Personentag (PT) 8 Stunden entspricht.
6.3. Gibt maguro für die Umsetzung eines Projekts eine Schätzung im Hinblick auf den Aufwand (Kostenindikation, Kostenvoranschlag, Investitionsschätzung oder Budgetplanung) ab, so ist diese unverbindlich. Sollte der Aufwand für die Umsetzung des Projekts höher sein, als zunächst geschätzt, ist der Mehraufwand entsprechend den vereinbarten Stunden- bzw. Tagessätzen zu vergüten.
6.4. Im Falle einer Festpreisvereinbarung gelten - vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen - folgende Zahlungsvereinbarungen:
50 % des Festpreises bei Vertragsabschluss
25 % des Festpreises zum Start des UAT
25 % nach vollständiger Leistungserbringung bzw. nach Endabnahme gem. Ziff. 8, sofern einschlägig
6.5. Sofern die Berechnung eines Festpreises vereinbart ist und sich nach Abschluss der Architekturphase (oder Erstellung von Pflichtenheft oder Systemarchitektur) zeigt, dass die Realisierung zu einem unvorhergesehenen Aufwand des Projektpreises führt, kann maguro eine Anpassung des Projektpreises verlangen.
6.6. Beinhaltet der Auftrag die Lieferung von Fremdprodukten durch maguro, wird der Preis mit Lieferung zur Berechnung sofort fällig. Die Lieferung erfolgt ab Versandort auf Gefahr und Kosten des Kunden.
6.7. Der Kunde trägt gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallende Entgeltforderungen und Kosten Dritter. Reisezeiten sind zu vergüten.
6.8. Erbringt maguro in Abstimmung mit dem Kunden Leistungen an Sonn- und/oder Feiertagen, hat maguro diesbezüglich Anspruch auf einen Aufschlag von 50 % auf den vereinbarten Stunden- bzw. Tagessatz.
7. Zahlungsbedingungen
7.1. Jede Rechnung wird - vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen - 14 Tage nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
7.2. Eine Aufrechnung ist für den Kunden nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen zulässig.
7.3. Sofern zwischen dem Kunden und maguro feste Termine zur Ausführung vereinbarter Tätigkeiten fixiert wurden, gelten bei Terminstornierungen seitens des Kunden (soweit sie nicht von maguro zu vertreten sind) grundsätzlich folgende Regelungen:
erfolgt die Stornierung mit einer Vorlaufzeit ≤ 10 Werktagen, so berechnet maguro eine Stornogebühr in Höhe von 50% des stornierten Auftragswertes;
erfolgt die Stornierung mit einer Vorlaufzeit ≤ 5 Werktagen, so berechnet maguro eine Stornogebühr in Höhe von 100% des stornierten Auftragswertes
Bereits angefallene Kosten und Auslagen sind vom Kunden in voller Höhe zu tragen.
8. Abnahme
8.1. Sofern es für Leistungen ausdrücklich vereinbart ist oder die geschuldeten Leistungen ein Werk i.S.d. § 631 BGB darstellen, unterliegen diese der Abnahme. maguro erklärt dem Kunden gegenüber die Abnahmefähigkeit der Leistung. Nach dieser Erklärung hat der Kunde die jeweilige Leistung sofort zu testen und innerhalb von 10 Tagen schriftlich (Textform ist ausreichend) die Abnahme zu erklären, sofern es den vertraglichen Vereinbarungen im Wesentlichen entspricht. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Übergabe des Werks an den Kunden erklärt oder verweigert wurde und das Werk den vertraglichen Vereinbarungen im Wesentlichen entspricht. Bei unwesentlichen Mängeln darf die Abnahme nicht verweigert werden. Nur erhebliche Abweichungen von den vertraglichen Vereinbarungen gelten als wesentliche Mängel. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von zehn (10) Werktagen bei maguro anzumelden. maguro behebt diese Mängel innerhalb einer angemessenen Frist und legt das Werk erneut zur Abnahme vor.
8.2. Die Abnahme gilt spätestens mit der produktiven Nutzung des Werks durch den Kunden als erfolgt.
8.3. maguro ist berechtigt, dem Kunden abgrenzbare Teile des Werks zur vorzeitigen Teilabnahme vorzulegen, die der Kunde erteilen muss, sofern das Werk den vertraglichen Vereinbarungen im Wesentlichen entspricht. Hat der Kunde Teillieferungen der Werke/Leistungen erst einmal abgenommen, kann er diese später nicht mehr beanstanden oder deren Änderung verlangen, es sei denn, es liegen Umstände vor, die der Kunde bei der Teilabnahme nicht erkennen konnte. Im Falle von Teilabnahmen gilt die Gesamtleistung mit der letzten Teilabnahme als abgenommen. Als Teilabnahmen sind auch Freigaben im Rahmen einer agilen Projektmethodik anzusehen.
9. Gewährleistung
9.1. Bei Sach- und Rechtsmängeln stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen in dieser Ziff. 9 zu.
9.2. Die Durchsetzung von Nacherfüllungsansprüchen ist davon abhängig, dass Mängel innerhalb von zwei Wochen nach ihrem erstmaligen Erkennen schriftlich gemeldet werden und reproduzierbar sind.
9.3. Solange der Kunde die fällige Vergütung noch nicht vollständig gezahlt hat und er kein berechtigtes Interesse am Zurückbehalt der rückständigen Vergütung hat, ist maguro berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.
9.4. Der Kunde wird vor der Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, ob ein der Nacherfüllung unterliegender Mangel gegeben ist. Sofern ein behaupteter Mangel nicht der Verpflichtung zur Nacherfüllung unterfällt (Scheinmangel), kann der Kunde mit den für Verifizierung und Fehlerbehebung erbrachten Leistungen von maguro zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen von maguro zuzüglich der angefallenen Auslagen belastet werden.
9.5. Der Kunde wird maguro bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.
9.6. maguro ist im Gewährleistungsfall berechtigt, zunächst durch Nachbesserung oder Nachlieferung, auch in Form eines Updates oder einer Umgehungslösung, den Mangel zu beseitigen.
9.7. Nacherfüllungsansprüche verjähren in 12 Monaten.
9.8. Falls es maguro trotz wiederholtem Versuch nicht gelingt, einen Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, ist der Kunde berechtigt, wahlweise Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen oder bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels vom Vertrag zurückzutreten. Für die Haftung auf Schadensersatz gilt Ziff. 11 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
9.9. Die Gewährleistungspflicht entfällt bei Bedienungsfehlern, nicht autorisierten Änderungen und Eingriffen, bei Einflüssen von Fremdprodukten sowie bei nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch oder Einsatz von nicht aktuellen Ständen von Produkten, es sei denn, dass diese ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels waren.
9.10. Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Sitz von maguro. Die Nacherfüllung kann durch telekommunikative Übermittlung von Software erfolgen, es sei denn, die telekommunikative Übermittlung ist nicht möglich oder dem Kunden aus berechtigten Gründen, beispielsweise aus Gründen der IT-Sicherheit, nicht zuzumuten.
10. Schutzrechtsverletzungen
10.1. Der Kunde wird maguro unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter wegen angeblicher Schutzrechtsverletzung informieren.
10.2. Im Falle einer von maguro zu vertretenden Verletzung von Schutzrechten Dritter wird maguro nach eigener Wahl und auf eigene Kosten, die von maguro erbrachte Leistung bzw. Lieferung so abändern, dass diese nicht mehr verletzend ist oder dem Kunden das Nutzungsrecht verschaffen oder die von maguro erbrachten Leistungen unter Rückzahlung der (ggf. anteiligen) Vergütung abzüglich einer angemessenen Nutzungsgebühr zurücknehmen, soweit diese die Rechte Dritter verletzen.
10.3. maguro haftet nicht für Schutzrechtsverletzungen, die auf eingebrachten Produkten, Unterlagen oder Informationen des Kunden oder Dritter sowie einer nicht vereinbarungsgemäßen Verwendung der Leistungen/Arbeits- und Entwicklungsergebnisse von maguro beruhen.
10.4. Ansprüche des Kunden gegen maguro wegen etwaiger Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen, wenn der Kunde bei der Abwehr solcher Ansprüche Dritter und der Minderung möglicher Schäden nicht in Abstimmung und im Einvernehmen mit maguro handelt.
11. Haftung
11.1. maguro haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet maguro nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
11.2. Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit (außer im Falle von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit) summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss; maximal ist diese Haftung jedoch beschränkt auf den Vertragswerts (Vergütung).
11.3. Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet maguro insoweit nicht als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, ordnungsgemäße Datensicherungen von mindestens einmal täglich durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. maguro kann davon ausgehen, nur mit gesicherten Daten in Berührung zu kommen.
11.4. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von maguro.
11.5. maguro haftet für Viren in von maguro entwickelter Software nur insoweit, als diese bei Überlassung bereits mit Viren befallen und der Virus erkennbar war. Der Kunde ist zur Installation und Aktualisierung eines Virenschutzprogramms verpflichtet.
11.6. maguro haftet nicht für mangelhafte bzw. unvollständige Beistellungen sowie das Zusammenwirken von Fremdprodukten mit eigenen Produkten bzw. Leistungen.
12. Geheimhaltung
12.1. Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen sowie mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke des abgeschlossenen Vertrages verwendet werden.
12.2. Darüber hinaus verpflichten sich die Vertragsparteien, sämtliche vertraulichen Informationen, Daten und Unterlagen, die ihnen im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertragsverhältnis bekannt werden, geheim zu halten und Dritten nicht zugänglich zu machen, unabhängig davon, ob ihnen die Informationen in schriftlicher, elektronischer, verkörperter oder mündlicher Form mitgeteilt wurden. Als vertrauliche Informationen in diesem Sinne gelten Informationen, die ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet wurden oder unter den gegebenen Umständen eindeutig als Geschäftsgeheimnis im Sinne von § 2 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) erkennbar sind. Die Parteien verpflichten sich, alle Mitarbeitenden und/oder Dritte, die Zugang zu den vorgenannten Informationen haben, zur Vertraulichkeit zu verpflichten. Die Vertraulichkeitspflicht gilt auf unbestimmte Zeit über die Laufzeit des Vertrags zwischen den Parteien hinaus.
13. Kündigung / Beendigung
13.1. maguro ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund vor der Fertigstellung des Auftrags zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) die Ausführung des Auftrags aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich geworden ist, b) der Kunde gegen wesentliche vertragliche Pflichten, insbesondere seine Zahlungs- und Mitwirkungspflichten, verstößt und diesen Verstoß trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Frist von 14 Tagen nicht abstellt, c) begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden bestehen und der Kunde nicht innerhalb der gesetzten Frist Vorauszahlungen leistet oder Sicherheiten stellt, d) e) der Kunde die Zahlungen aussetzt oder ein Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird.
13.2. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (Textform ist ausreichend).
14. Datenschutz
14.1. Der Kunde bestätigt, dass die Daten, die er oder ein Dritter auf seine Veranlassung hin maguro zur Verfügung stellt, unter Beachtung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), erhoben und verarbeitet wurden und dass sämtliche erforderlichen Einwilligungen von betroffenen Personen eingeholt wurden und dass die Nutzung der Daten durch maguro im Rahmen des vom Kunden erteilten Einzelauftrags nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt oder über den Umfang der erteilten Einwilligungen hinausgeht.
14.2. Sollte maguro im Rahmen des Auftrags personenbezogene Daten des Kunden im Namen des Kunden verarbeiten, schließen die Parteien ggf. eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO.
14.3. Der Kunde willigt ein, dass maguro personenbezogene Daten (Bestandsdaten) und sonstige Informationen für die Dauer des Vertrags/Auftrags verarbeitet, wenn und in dem Maße wie dies für die Durchführung des Vertrags erforderlich oder zweckmäßig ist.
15. Sonstige Bestimmungen
15.1. Erweist sich eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise als unwirksam oder nichtig, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.
15.2. Für alle Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt als Gerichtsstand für beide Parteien der Sitz von maguro als vereinbart.
15.3. Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung.